Art. 116 Gemeindegesetz (GemG) - Grundsatz
Art. 116 GemG · Grundsatz
1. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, sich zusammen zu schliessen, um eine oder mehrere kommunale oder regionale Aufgaben von öffentlichem Interesse gemeinsam zu lösen, selbst wenn diese Aufgaben überhaupt keinen Zusammenhang haben. Diese Verbände sind öffentlichrechtliche Körperschaften, sobald sie sich gemäss den Art. 117 bis 128 organisiert haben.
2. Der Staatsrat ist zuständig, um eine Gemeinde zu zwingen, einem Verband beizutreten, wenn eine Gemeinde eine vom Gesetz vorgeschriebene Aufgabe offenkundig nicht selbst erfüllen kann.
3. Der Gemeindeverband erfüllt die Aufgaben, die ihm an Stelle der Mitgliedergemeinden übertragen wurden. Er verfügt bei der Erfüllung dieser Aufgaben über die gleiche Autonomie wie diese Gemeinden selbst.
4. Die Bestimmungen des 3. Titels finden sinngemäss für die Gemeindeverbände Anwendung.