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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 115 Gemeindegesetz (GemG) - Juristische Person des Privatrechts

Aufgabenerfüllung, Zusammenarbeit und Fusion oder Trennung von Gemeinden - Zusammenarbeit - Zusammenarbeit auf der Grundlage des Privatrechts
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Art. 115 GemG · Juristische Person des Privatrechts

1. Die Gemeinden können einer juristischen Person des Privatrechts (Stiftung, Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches oder Gesellschaft im Sinne des Obligationsrechts) beitreten oder selbst solche gründen.

2. Die Gründung einer solchen juristischen Person oder der Beitritt in eine bestehende juristische Person erfordert im Rahmen der Befugnisse von Artikel 17 die Genehmigung der Urversammlung.

3. Die Artikel 75 und 84 dieses Gesetzes sind anwendbar.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A1 18 163 · vs (Art. 115 Abs. 2 GemG)
Municipal Assembly Competence vs. Referendum Requirement on Foundation Restructuring and Loan Write-Off
The court cited this provision as an additional basis for the competence of the assembly of constituents regarding the foundation of the legal entity.