Art. 112 Gemeindegesetz (GemG) - Interkommunale Vereinbarung
Art. 112 GemG · Interkommunale Vereinbarung
1. Zwei oder mehrere Gemeinden können für den Betrieb eines öffentlichen Dienstes ohne Rechtspersönlichkeit oder eines Verwaltungsdienstes eine Vereinbarung abschliessen.
2. Diese Vereinbarungen fallen im Rahmen der in Artikel 17 festgelegten Befugnisse in die Zuständigkeit des kommunalen Vollzugsorgans. Sie regeln die Eigentumsfrage an den für den Betrieb des entsprechenden Dienstes notwendigen Immobilien und Mobilien. Sie grenzen genau die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten und gegenseitigen Verpflichtungen der Verwaltung des gemeinsamen Dienstes gegenüber jenen der beteiligten Gemeindeverwaltungen ab. Sie sehen überdies eine Auflösungsklausel vor.
3. Die sich im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Gemeinden ergebenden Streitigkeiten werden im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder vom Kantonsgericht oder vom Staatsrat oder von einem Schiedsgericht entschieden. Letzteres wird gemäss den analog anwendbaren Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung konstituiert.
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