175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 111 Gemeindegesetz (GemG) - Aufgezwungene Zusammenarbeit
Aufgabenerfüllung, Zusammenarbeit und Fusion oder Trennung von Gemeinden - Zusammenarbeit - Zusammenarbeit auf der Grundlage des öffentlichen Rechts
Art. 111 GemG · Aufgezwungene Zusammenarbeit
1. Kann eine Gemeinde eine gesetzlich zwingende Aufgabe offenkundig nicht allein erfüllen, oder falls eine wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung es erfordert, kann der Staatsrat den betreffenden Gemeinden eine Frist zur Zusammenarbeit setzen.
2. Wird innert der gesetzten Frist dem Staatsrat keine Zusammenarbeit unterbreitet, kann er diese aufzwingen.
3. Der Kanton kann seine Beiträge zur Erfüllung gewisser Gemeindeaufgaben von einer interkommunalen Zusammenarbeit abhängig machen, wenn letztere eine erhöhte Wirkung oder Einsparungen erlaubt, und wenn sie im öffentlichen Interesse liegt.