175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 110 Gemeindegesetz (GemG) - Förderung
Aufgabenerfüllung, Zusammenarbeit und Fusion oder Trennung von Gemeinden - Zusammenarbeit - Zusammenarbeit auf der Grundlage des öffentlichen Rechts
Art. 110 GemG · Förderung
1. Zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit werden Gemeindepräsidentenkonferenzen eingeführt, die sich selber konstituieren.
2. Die Konferenzen können sich nach Bedarf in Untergruppen aufteilen entsprechend den vorliegenden Interessen oder den geografischen Umständen.
3. Haben die Konferenzen selbst keine Bestimmungen erlassen, so werden Zuständigkeiten und Funktionsweise im Ausführungsreglement zum vorliegenden Gesetz geregelt.