Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 110 Gemeindegesetz (GemG) - Förderung

Aufgabenerfüllung, Zusammenarbeit und Fusion oder Trennung von Gemeinden - Zusammenarbeit - Zusammenarbeit auf der Grundlage des öffentlichen Rechts
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 110 GemG · Förderung

1. Zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit werden Gemeindepräsidentenkonferenzen eingeführt, die sich selber konstituieren.

2. Die Konferenzen können sich nach Bedarf in Untergruppen aufteilen entsprechend den vorliegenden Interessen oder den geografischen Umständen.

3. Haben die Konferenzen selbst keine Bestimmungen erlassen, so werden Zuständigkeiten und Funktionsweise im Ausführungsreglement zum vorliegenden Gesetz geregelt.

← Art. 109 GemG Gemeindegesetz (GemG) - Geltungsbereich Art. 111 GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →