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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 11 Gemeindegesetz (GemG) - Datum und Zeit

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Urversammlung
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Art. 11 GemG · Datum und Zeit

1. Die Urversammlung wird zu den in der Gemeinde üblichen Tagen und Stunden einberufen. Keine Versammlung kann jedoch nach 21 Uhr einberufen werden, mit Ausnahme der Burgerversammlungen, die auf die Urversammlungen folgen.

2. Das Datum einer ausserordentlichen, auf Begehren einberufenen Urversammlung muss spätestens innert 30 Tagen vom Tag an gerechnet, an dem dieses Begehren gültig beim Präsidenten oder bei der Gemeindekanzlei eingereicht wurde, festgesetzt werden. Der Gesuchsteller kann eine Empfangsbescheinigung verlangen.

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