175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 104 Gemeindegesetz (GemG) - Archive
Finanzen und Rechnungswesen - Urkunden, Protokolle, amtliche Mitteilungen und Archiv
Art. 104 GemG · Archive
1. Die öffentlichrechtlichen Körperschaften müssen die wichtigen Dokumente aufbewahren, Archive einrichten und Register davon erstellen.
2. Im Archiv sind namentlich zu klassieren
a) die Rechnungen und Voranschläge, die Buchhaltungsbelege und die Steuerrodel;
b) die Sitzungsprotokolle der Organe der öffentlichrechtlichen Körperschaften;
c) die Urkunden und Verträge der öffentlichrechtlichen Körperschaften;
d) die von der Gesetzgebung vorgesehenen Register;
e) die in Kraft stehenden und aufgehobenen Reglemente.
3. Die Modalitäten der Archivierung werden durch die Spezialgesetzgebung geregelt.