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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 103 Gemeindegesetz (GemG) - Referendumspflichtige Gegenstände

Finanzen und Rechnungswesen - Urkunden, Protokolle, amtliche Mitteilungen und Archiv
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Art. 103 GemG · Referendumspflichtige Gegenstände

1. Die Referendumsfrist, die Rechtsgültigkeit und das Datum des Inkrafttretens der dem Referendum unterworfenen Gegenstände müssen mit Angabe des Ortes, wo sie eingesehen werden können, veröffentlicht werden.

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