175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 103 Gemeindegesetz (GemG) - Referendumspflichtige Gegenstände
Finanzen und Rechnungswesen - Urkunden, Protokolle, amtliche Mitteilungen und Archiv
Art. 103 GemG · Referendumspflichtige Gegenstände
1. Die Referendumsfrist, die Rechtsgültigkeit und das Datum des Inkrafttretens der dem Referendum unterworfenen Gegenstände müssen mit Angabe des Ortes, wo sie eingesehen werden können, veröffentlicht werden.