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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 101 Gemeindegesetz (GemG) - Öffentlichkeit der Protokolle und Beschlüsse

Finanzen und Rechnungswesen - Urkunden, Protokolle, amtliche Mitteilungen und Archiv
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Art. 101 GemG · Öffentlichkeit der Protokolle und Beschlüsse

1. Die Protokolle des gesetzgebenden Organs einer öffentlichrechtlichen Körperschaft können auf der Website der betroffenen Körperschaft beziehungsweise beim Gemeindebüro und nach Möglichkeit auf der Website der Gemeinde eingesehen werden.

2. Die Protokolle der Vollziehungsorgane sind nicht öffentlich.

3. Die Beschlüsse müssen in dem Masse veröffentlicht werden, als sie von allgemeiner Tragweite sind und schutzwürdige öffentliche oder private Interessen nicht verletzen.

4. Unter den gleichen Bedingungen kann jeder, der ein schutzwürdiges Interesse besitzt, einen Protokollauszug verlangen.

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