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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 100 Gemeindegesetz (GemG) - Genehmigung

Finanzen und Rechnungswesen - Urkunden, Protokolle, amtliche Mitteilungen und Archiv
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Art. 100 GemG · Genehmigung

1. Das Protokoll wird grundsätzlich in der nächstfolgenden Sitzung den Beteiligten durch Verlesen oder in anderer Form zur Kenntnis gebracht.

2. Die Genehmigung des Protokolls und dessen allfällige Änderungen sind zu erwähnen.

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