175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 100 Gemeindegesetz (GemG) - Genehmigung
Finanzen und Rechnungswesen - Urkunden, Protokolle, amtliche Mitteilungen und Archiv
Art. 100 GemG · Genehmigung
1. Das Protokoll wird grundsätzlich in der nächstfolgenden Sitzung den Beteiligten durch Verlesen oder in anderer Form zur Kenntnis gebracht.
2. Die Genehmigung des Protokolls und dessen allfällige Änderungen sind zu erwähnen.