Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 10 Gemeindegesetz (GemG) - Tagesordnung

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Urversammlung
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Art. 10 GemG · Tagesordnung

1. Die Einberufung muss die Tagesordnung der Versammlung enthalten.

2. Die Versammlung kann sich nur über die in der Tagesordnung vorgesehenen Gegenstände gültig aussprechen. Über die anderen aufgeworfenen Fragen kann nur beraten werden, sofern die Versammlung es für zweckmässig erachtet.

3. In einer auf Begehren einberufenen ausserordentlichen Urversammlung muss der in diesem Begehren erwähnte Gegenstand vorrangig behandelt werden.

4. Mit Zustimmung der Versammlung kann der Gemeinderat einen Gegenstand von der Tagesordnung zurückziehen.

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