175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 1 Gemeindegesetz (GemG) - Geltungsbereich
Art. 1 GemG · Geltungsbereich
1. Das vorliegende Gesetz findet, unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, Anwendung auf folgende öffentlichrechtliche Körperschaften, nachstehend als "öffentlichrechtliche Körperschaften" bezeichnet
a) die Einwohnergemeinden;
b) die Burgergemeinden.
2. Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.