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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 1 Gemeindegesetz (GemG) - Geltungsbereich

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Art. 1 GemG · Geltungsbereich

1. Das vorliegende Gesetz findet, unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, Anwendung auf folgende öffentlichrechtliche Körperschaften, nachstehend als "öffentlichrechtliche Körperschaften" bezeichnet

a) die Einwohnergemeinden;

b) die Burgergemeinden.

2. Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

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