172.2
LcPers
CH-VS
Art. 2 Gesetz über das Personal des Staates Wallis (kGPers) - Anwendungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 kGPers · Anwendungsbereich
1. Das vorliegende Gesetz regelt, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen, das Statut aller Angestellten der kantonalen Verwaltung, der staatlichen Anstalten sowie des administrativen Personals der Gerichte und der Staatsanwaltschaft.
2. Das vorliegende Gesetz ist, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen, anwendbar auf das kantonale Polizeikorps sowie subsidiär auf das vom Staatsrat ernannte Lehrpersonal. Im Übrigen regelt die Schulgesetzgebung das Statut der Lehrerschaft.