172.13
CH-VS
Art. 8 Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten - Verordnung und Reglement
Art. 8 Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten · Verordnung und Reglement
1. Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungs- und Reglementsweg und mit Genehmigung des Grossen Rates die Bestimmungen zur Regelung der Fragen, die durch das vorliegende Gesetz ausdrücklich delegiert werden, sowie jener, die zu seiner Ausführung notwendig sind.