172.13
CH-VS
Art. 7 Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten - 3. Staatsräte
Art. 7 Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten · 3. Staatsräte
1. Bei den Staatsräten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Amt sind, erfolgt die Anwendung des Koordinationsbetrages für die Berechnung der Leistungen in Berücksichtigung der versicherten Gehälter (frühere und neue) im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen Anwendungsdauer.
2. Andererseits findet die Klausel der Pensionskürzung im Falle des Rücktritts oder der Nichtwiederwahl vor dem erfüllten 58. Altersjahr keine Anwendung.