Art. 6 Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten - b) Anschluss an die VPSW (PKWAL seit dem 1. Januar 2010)
Art. 6 Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten · b) Anschluss an die VPSW (PKWAL seit dem 1. Januar 2010)
1. Die Magistraten der Justiz und der Staatsanwaltschaft, sowie der Staatskanzler, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits im Amt sind, jedoch das 50. Altersjahr noch nicht erreicht haben oder noch nicht zwölf Dienstjahre (Kantonsrichter) beziehungsweise 16 Dienstjahre (andere Magistraten) aufweisen, werden gemäss Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes der VPSW angeschlossen.
2. Der Staat überweist gemäss Artikel 13 des Reglements vom 30. März 1979 und den bundesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der beruflichen Vorsorge die Freizügigkeitsleistungen an die VPSW und bezahlt dieser Kasse darüber hinaus zusätzliche Beträge zum Einkauf von Versicherungsjahren, um im neuen Vorsorgesystem die Ausrichtung einer maximalen Leistung zu garantieren.
3. Auf diese zusätzlichen Beiträge werden jedoch die mutmasslichen Altersguthaben bis zum Amtsantritt gemäss der Bundesgesetzgebung im Bereich der beruflichen Vorsorge in Abzug gebracht.