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172.13 CH-VS

Art. 4 Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten - Übergangsbestimmungen 1. Ausgerichtete Pensionen

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Art. 4 Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten · Übergangsbestimmungen 1. Ausgerichtete Pensionen

1. Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichteten Pensionen bleiben die früheren Bestimmungen anwendbar.

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