172.13
CH-VS
Art. 4 Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten - Übergangsbestimmungen 1. Ausgerichtete Pensionen
Art. 4 Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten · Übergangsbestimmungen 1. Ausgerichtete Pensionen
1. Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichteten Pensionen bleiben die früheren Bestimmungen anwendbar.