172.13
CH-VS
Art. 3 Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten - Staatsräte a) Allgemeines und Übergangsbestimmungen
Art. 3 Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten · Staatsräte a) Allgemeines und Übergangsbestimmungen
1. Die Mitglieder des Staatsrates, die ab dem 1. Januar 2015 gewählt werden, sind der PKWAL angeschlossen und deren Bestimmungen unterworfen.
2. Die Mitglieder des Staatsrates, die vor dem 1. Januar 2015 gewählt werden, unterstehen weiterhin der Ruhegehaltsordnung gemäss Reglement für eine Ruhegehaltsordnung der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft vom 30. März 1979 (nachfolgend: Reglement vom 30. März 1979) unter Vorbehalt der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der entsprechenden Verordnung. Sie bleiben während all ihrer Mandate im Staatsrat dort angeschlossen.
3. ...
4. ...