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172.13 CH-VS

Art. 2d Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten - Flexibles Rentenalter

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Art. 2d Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten · Flexibles Rentenalter

1. Die Magistraten verfügen über die Möglichkeit eines flexiblen Rentenalters zwischen 58 und 70 Jahren.

2. Nach Eintritt des gesetzlichen AHV-Rentenalters ist, in analoger Anwendung der Bestimmungen zum Personal der Kantonsverwaltung, die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.

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