172.13
CH-VS
Art. 2d Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten - Flexibles Rentenalter
Art. 2d Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten · Flexibles Rentenalter
1. Die Magistraten verfügen über die Möglichkeit eines flexiblen Rentenalters zwischen 58 und 70 Jahren.
2. Nach Eintritt des gesetzlichen AHV-Rentenalters ist, in analoger Anwendung der Bestimmungen zum Personal der Kantonsverwaltung, die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.