Art. 2b Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten - Versichertes Gehalt
Art. 2b Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten · Versichertes Gehalt
1. Das versicherte Gehalt entspricht dem massgebenden Gehalt abzüglich eines Koordinationsbetrages.
2. Der Koordinationsbetrag entspricht 15 Prozent des massgebenden Gehaltes.
3. Das versicherte Gehalt dient als Basis für die Festlegung der Beiträge und Leistungen. Für die nicht monatlich entlöhnten Magistraten werden die Beiträge auf Basis des ausbezahlten Bruttogehalts abzüglich eines Koordinationsbetrages von 15 Prozent berechnet. Für letztere entspricht das versicherte Jahresgehalt der Kumulation der ausbezahlten Bruttogehälter der letzten 12 Monate, abzüglich des Koordinationsfaktors. Diese Bestimmung findet analoge Anwendung auf die variablen Bestandteile des Gehalts.
4. Das versicherte Gehalt wird an jede Änderung des massgebenden Gehalts angepasst.
5. Der Staatsrat erlässt mittels Verordnung die notwendigen Ausführungsbestimmungen.