172.13
CH-VS
Art. 2a Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten - Massgebendes Gehalt
Art. 2a Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten · Massgebendes Gehalt
1. Das massgebende Jahresgehalt der monatlich entlöhnten Magistraten besteht aus dem Grundgehalt und den allfälligen Erfahrungsanteilen. Der 13. Monatslohn und allfällige Gratifikationen sind nicht versichert.
2. Das massgebende Jahresgehalt der nicht monatlich entlöhnten Magistraten besteht aus dem ausbezahlten Bruttogehalt. Der 13. Monatslohn und allfällige Gratifikationen sind nicht versichert.