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172.13 CH-VS

Art. 1 Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten - Anwendungsbereich

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Art. 1 Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten · Anwendungsbereich

1. Das vorliegende Gesetz regelt die Ordnung der beruflichen Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft.

2. Als Magistraten im Sinne von Absatz 1 gelten die Mitglieder des Staatsrates und des Kantonsgerichts, der Staatskanzler, die Staatsanwälte, die Substituten, die Jugendrichter, die Bezirksrichter, die Zwangsmassnahmenrichter sowie die Straf- und Massnahmenvollzugsrichter.

Anwendungsbereich Art. A1-1 Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten →

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