172.13
CH-VS
Art. 1 Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten - Anwendungsbereich
Art. 1 Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten · Anwendungsbereich
1. Das vorliegende Gesetz regelt die Ordnung der beruflichen Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft.
2. Als Magistraten im Sinne von Absatz 1 gelten die Mitglieder des Staatsrates und des Kantonsgerichts, der Staatskanzler, die Staatsanwälte, die Substituten, die Jugendrichter, die Bezirksrichter, die Zwangsmassnahmenrichter sowie die Straf- und Massnahmenvollzugsrichter.