Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 ParlVerCoParl CH-VS

Art. 2 Vertrag über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer) - Kommission für auswärtige Angelegenheiten

Gegenstand und institutioneller Rahmen
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Art. 2 Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer · Kommission für auswärtige Angelegenheiten

1. Das Parlament jedes Vertragskantons bezeichnet nach seinen eigenen Regeln eine Kommission, die mit der Behandlung der auswärtigen Angelegenheiten beauftragt ist (Kommission für auswärtige Angelegenheiten).

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