Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.3 GBETSTLPartEt CH-VS

Art. 8a Gesetz über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen (GBetSt) - Definition

Vertretung des Staates - Vertretung in Oberleitungsorganen
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Art. 8a GBetSt · Definition

1. Als Vertreter des Staates in Oberleitungsorganen gelten

a) die vom Staatsrat zur Ernennung in die Oberleitung vorgeschlagenen Personen;

b) die direkt vom Staatsrat ernannten Personen.

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