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170.2 GIDALIPDA CH-VS

Art. 39 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) - Aufgaben der Kommission

Aufsichtsbehörden
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Art. 39 GIDA · Aufgaben der Kommission

1. Die Kommission entscheidet über die Fälle, in denen sie angerufen wird.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

2. Die Kommission verfügt über dieselben Untersuchungsbefugnisse wie der Beauftragte gemäss Artikel 37 Absatz 2.

3. Sie kann namentlich

a) eine Behörde darüber informieren, dass die beabsichtigten Bearbeitungen das vorliegende Gesetz verletzen könnten;

b) anordnen, dass eine Behörde die Bearbeitungen mit dem vorliegenden Gesetz in Übereinstimmung bringen muss, gegebenenfalls spezifisch und unter Einhaltung einer bestimmten Frist, insbesondere indem die vollständige oder teilweise Berichtigung oder Löschung der Personendaten angeordnet wird;

c) eine Bearbeitung vorübergehend oder endgültig einschränken oder verbieten.

4. Sie veröffentlicht ihren Tätigkeitsbericht in Übereinstimmung mit Artikel 35 Absatz 5.

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