170.2
GIDALIPDA
CH-VS
Art. 2 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 GIDA · Geltungsbereich
1. Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen gilt das vorliegende Gesetz für alle in Artikel 3 Absatz 1 definierten Behörden.
2. Die Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip gelten nicht für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Behörden, wenn diese dadurch in ihrer Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt werden.
3. In anderen Spezialgesetzen geregelte Bearbeitungen von Personendaten sind den Bestimmungen zum Datenschutz des vorliegenden Gesetzes nicht unterstellt.