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170.2 GIDALIPDA CH-VS

Art. 2 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GIDA · Geltungsbereich

1. Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen gilt das vorliegende Gesetz für alle in Artikel 3 Absatz 1 definierten Behörden.

2. Die Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip gelten nicht für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Behörden, wenn diese dadurch in ihrer Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt werden.

3. In anderen Spezialgesetzen geregelte Bearbeitungen von Personendaten sind den Bestimmungen zum Datenschutz des vorliegenden Gesetzes nicht unterstellt.

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