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§ 3 Reglement der Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau - Aufsicht

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§ 3 Reglement der Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau · Aufsicht

1. Das Departement für Finanzen und Soziales führt die unmittelbare Aufsicht über die Organisation und Geschäftsführung der Kasse. Es unterbreitet dem Regierungsrat als oberste Aufsichtsbehörde Antrag über

1. die Festsetzung der Beiträge der Arbeitgeber;

2. die Festsetzung der Höhe der Zulagen;

3. die Höhe der Vergütung an die AHV-Ausgleichskasse für die entstandenen Verwaltungskosten;

4. die Vergütung an die Munizipalgemeinden[2] für die Führung der Zweigstellen;

5. die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung.

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