Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.12 CH-SO

§ 2 Dienstreglement für die Kantonspolizei - Organigramm

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Dienstreglement für die Kantonspolizei · Organigramm

1. Der Regierungsrat regelt Einzelheiten in einem Organigramm über die Kantonspolizei.

2. Das Korps ist in Abteilungen, Regionen und Dienste eingeteilt.

3. Die Abteilungen und Regionen werden von einem Offizier oder höheren Unteroffizier geleitet.

← § 1 Dienstreglement für die Kantonspolizei Grundsatz § 3 Dienstreglement für die Kantonspolizei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →