941.21
GO
CH-SG
Art. 7 Gerichtsordnung (GO) - Beschlussfassung
A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - I. Kreisgerichte - 1. Gliederung
Art. 7 GO · Beschlussfassung
1. Für Wahlen und Abstimmungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Richterinnen und Richter erforderlich.
2. Wahlen und Beschlüsse kommen mit einfachem Mehr der Stimmenden zustande. Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident entscheidet bei Stimmengleichheit.
3. Stille Wahlen und Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, wenn keine Richterin oder kein Richter die Durchführung der Sitzung verlangt.
4. Jede Richterin oder jeder Richter kann geheime Wahl verlangen.