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941.21 GO CH-SG

Art. 44 Gerichtsordnung (GO) - Vollzugsbeginn

C. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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Art. 44 GO · Vollzugsbeginn

1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

2. Vorbehalten bleiben Verfahren, auf die übergangsrechtlich das kantonale Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 1990 oder die kantonale Strafprozessordnung vom 1. Juli 1999 anwendbar bleiben. Auf diese Verfahren wird das bisherige Recht angewendet.

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