941.21
GO
CH-SG
Art. 37 Gerichtsordnung (GO) - Aktenherausgabe und Auskünfte über Gerichtsverfahren
B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - II. Öffentlichkeit und Amtsgeheimnis - Amtsgeheimnis
Art. 37 GO · Aktenherausgabe und Auskünfte über Gerichtsverfahren
1. Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes entscheidet, ob Auskünfte über Gerichtsverfahren erteilt oder Gerichtsakten herausgegeben werden.
2. Die Richterin oder der Richter kann Gerichtsakten herausgeben und Auskünfte über Gerichtsverfahren erteilen, wenn das Gesetz es ihr oder ihm erlaubt.
3. Die Richterin oder der Richter kann Entscheide in einer Form herausgeben, die nicht auf die Beteiligten schliessen lässt.
4. In hängigen Verfahren kann die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter Auskünfte über den Verfahrensstand erteilen.
5. Im Strafprozess richtet sich die Akteneinsicht in hängigen Verfahren nach Art. 101 und 102 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.