Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.21 GO CH-SG

Art. 31 Gerichtsordnung (GO) - Rechte

B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - II. Öffentlichkeit und Amtsgeheimnis - 1. Gerichtsberichterstattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 GO · Rechte

1. Gerichtsberichterstatterinnen oder Gerichtsberichterstatter erhalten auf Anfrage

a)* den Amtsbericht der kantonalen Gerichte;

b)* Medienmitteilungen;

c)* die Tagesordnungen mit den Angaben zu den Gerichtsverhandlungen (Termine, Gegenstände, Verfahrensparteien, voraussichtliche Besetzung etc.);

d)* Einsicht beim Gericht in Entscheide, in Strafsachen zusätzlich in Anklageschriften sowie in Zivilsachen mit Zustimmung der Parteien zusätzlich in Akten;

e)* einen reservierten Platz im Gerichtssaal, sofern die räumlichen Verhältnisse dies erlauben;

f)* die Erlaubnis, vor oder nach der Parteiverhandlung Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtssaal zu machen.

2. Vorbehalten bleiben Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit sowie von Bild- und Tonaufnahmen.

3. Dokumente nach Abs. 1 Bst. a bis c dieser Bestimmung werden soweit angezeigt elektronisch übermittelt. Von Dokumenten nach Abs. 1 Bst. d werden auf Verlangen Kopien zugestellt. Für Kopien kann eine Gebühr erhoben werden.

← Art. 30 GO Gerichtsordnung (GO) - Gesamtgericht Art. 32 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →