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941.21 GO CH-SG

Art. 30 Gerichtsordnung (GO) - Zulassung

B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - II. Öffentlichkeit und Amtsgeheimnis - 1. Gerichtsberichterstattung
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Art. 30 GO · Zulassung

1. Journalistinnen und Journalisten, die regelmässig für Medien tätig sind, können als Gerichtsberichterstatterinnen bzw. Gerichtsberichterstatter zugelassen werden.

2. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bewilligt die Zulassung für vier Jahre, die Verfahrensleitung im Einzelfall.

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