941.21
GO
CH-SG
Art. 3 Gerichtsordnung (GO) - b) Zugehörigkeit
A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - I. Kreisgerichte - 1. Gliederung
Art. 3 GO · b) Zugehörigkeit
1. Den Abteilungen und Kammern gehören Richterinnen und Richter in der erforderlichen Zahl an.
2. Die Richterinnen und Richter einer Abteilung oder einer Kammer wirken bei Bedarf in andern Abteilungen oder Kammern mit.