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941.21 GO CH-SG

Art. 29 Gerichtsordnung (GO) - Unterschrift des Gerichtes

B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - I. Verhandlung und Entscheid
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Art. 29 GO · Unterschrift des Gerichtes

1. Vorsitzende Richterin oder vorsitzender Richter und Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber unterschreiben die Entscheide des Kollegialgerichtes.

2. Ist die vorsitzende Richterin oder der vorsitzende Richter oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber verhindert, so unterschreibt stellvertretend eine Richterin oder ein Richter, die oder der beim Entscheid mitgewirkt hat.

3. Einzelrichterliche Entscheide im Strafprozess unterschreiben die Einzelrichterin oder der Einzelrichter und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

BO.2018.26 · sg (Art. 29 GO (sGS 941.21))
Employment Claim Amendment Procedural Violations Appeal
Cited in the dispositive as the cantonal provision governing the required signatures on decisions, the lack of which points to the improper composition of the court.
BO.2018.26 · sg (Art. 29 GO (sGS 941.21))
Procedural Defect and Right to be Heard in Claim Amendment Case
Cited in relation to the required signatures on the decision, supporting the argument that the court was not properly constituted.