Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.21 GO CH-SG

Art. 28 Gerichtsordnung (GO) - Zirkulationsentscheid

B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - I. Verhandlung und Entscheid
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 GO · Zirkulationsentscheid

1. Das Kreisgericht kann bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg erlassen

a) Beweisverfügungen im Zivilprozess;

b) Genehmigungsentscheide im Familienrecht;

c) Sistierungs- und Einstellungsbeschlüsse im Strafprozess.

2. Die Kammern des Kantonsgerichtes können bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entscheiden.

3. Jede Richterin und jeder Richter kann Beratung verlangen.

← Art. 27 GO Gerichtsordnung (GO) - Gesamtgericht Art. 29 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →