941.21
GO
CH-SG
Art. 28 Gerichtsordnung (GO) - Zirkulationsentscheid
B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - I. Verhandlung und Entscheid
Art. 28 GO · Zirkulationsentscheid
1. Das Kreisgericht kann bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg erlassen
a) Beweisverfügungen im Zivilprozess;
b) Genehmigungsentscheide im Familienrecht;
c) Sistierungs- und Einstellungsbeschlüsse im Strafprozess.
2. Die Kammern des Kantonsgerichtes können bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entscheiden.
3. Jede Richterin und jeder Richter kann Beratung verlangen.