941.21
GO
CH-SG
Art. 27 Gerichtsordnung (GO) - Bekanntgabe des Rechtsspruchs
B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - I. Verhandlung und Entscheid
Art. 27 GO · Bekanntgabe des Rechtsspruchs
1. Gericht, Parteien, Vertreter und Zuhörer stehen in der Regel während der mündlichen Bekanntgabe des Rechtsspruchs.