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941.21 GO CH-SG

Art. 27 Gerichtsordnung (GO) - Bekanntgabe des Rechtsspruchs

B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - I. Verhandlung und Entscheid
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Art. 27 GO · Bekanntgabe des Rechtsspruchs

1. Gericht, Parteien, Vertreter und Zuhörer stehen in der Regel während der mündlichen Bekanntgabe des Rechtsspruchs.

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