941.21
GO
CH-SG
Art. 26 Gerichtsordnung (GO) - Kleidung
B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE - I. Verhandlung und Entscheid
Art. 26 GO · Kleidung
1. Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsagentinnen und Rechtsagenten tragen in der Parteiverhandlung dunkle Kleidung.
2. Ausgenommen sind die Summarverfahren, die Anhörung und Einigungsverhandlung in familienrechtlichen Verfahren, Instruktionsverhandlungen sowie Parteiverhandlung vor den Schlichtungsbehörden.