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Art. 12 Gerichtsordnung (GO) - Kreisgerichtspräsidium

A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - I. Kreisgerichte - 3. Justizverwaltung
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Art. 12 GO · Kreisgerichtspräsidium

1. Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident

a) vertritt das Kreisgericht nach aussen;

b) präsidiert das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission;

c) teilt den Abteilungen die Fälle zu;

d) wählt nach Anhören der Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten die Auditorinnen und Auditoren sowie das Kanzleipersonal;

e) teilt nach Anhören der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, Auditorinnen und Auditoren sowie das Kanzleipersonal zu und sorgt für den Belastungsausgleich;

f) ist für die Verwaltungsgeschäfte zuständig, soweit sie nicht dem Gesamtgericht oder der Verwaltungskommission übertragen sind;

g) übt die Aufsicht über die Vermittlerinnen und Vermittler und die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse aus und leitet deren Amtsübergabe.

2. Sie oder er übt seine Verwaltungstätigkeit einvernehmlich aus.

3. Sie oder er kann ein in seine Zuständigkeit fallendes Verwaltungsgeschäft der Verwaltungskommission zur Beschlussfassung unterbreiten.

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