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941.21 GO CH-SG

Art. 11 Gerichtsordnung (GO) - b) Befugnisse

A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - I. Kreisgerichte - 3. Justizverwaltung
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Art. 11 GO · b) Befugnisse

1. Die Verwaltungskommission

a) ist Konsultativorgan der Kreisgerichtspräsidentin oder des Kreisgerichtspräsidenten;

b) wählt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;

c) erstattet dem Kantonsgericht Bericht über die Tätigkeit des Kreisgerichtes;

d) regelt die ausserordentliche Stellvertretung des Vermittlungsamtes sowie der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse.

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