941.21
GO
CH-SG
Art. 10 Gerichtsordnung (GO) - Verwaltungskommission a) Bestand
A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES - I. Kreisgerichte - 3. Justizverwaltung
Art. 10 GO · Verwaltungskommission a) Bestand
1. Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und eine hauptamtliche oder teilamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher oder teilamtlicher Richter bilden die Verwaltungskommission.
2. Die übrigen Richterinnen und Richter sind Ersatzmitglieder.