Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.13 CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) - Sonderfälle

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) · Sonderfälle

1. Die Fachrichterinnen und Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission können für bestimmte Tätigkeiten nach der Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung vom 12. Mai 2020 sowie der Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen vom 10. Januar 1989 entschädigt werden.

2. Die nebenamtliche Weibelin oder der nebenamtliche Weibel des Kreisgerichtes erhält ein Taggeld von Fr. 140.-.

3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 beziehen Entschädigungen nach diesem Erlass, wenn

a) die Tätigkeit nicht zu den Aufgaben gemäss Arbeitsverhältnis nach dem Personalgesetz vom 25. Januar 2011 gehört und

b) die Tätigkeit ausserhalb der Arbeitszeit des Arbeitsverhältnisses nach dem Personalgesetz vom 25. Januar 2011 erfolgt.

← Art. 1 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) Geltungsbereich Art. 3 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 4306-2003-0625 (Art. 2 LAMO)
Federal Law on International Monetary Assistance (LAMO)
This article specifies the forms of monetary aid (loans, guarantees, grants) and includes a safeguard against linking financial assistance to Swiss goods or services.