752.21
GSCHVV
CH-SG
Art. 9bis Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - Erhebliche Abwassermenge[[1]](#articletitle_text_fn_203956_2_1_c)
I. Zuständigkeit - 3. Abgrenzung
Art. 9bis GSchVV · Erhebliche Abwassermenge[[1]](#articletitle_text_fn_203956_2_1_c)
1. Die Menge des zur Versickerung zu bringenden nicht verschmutzten Abwassers ist erheblich, wenn sie von einem über eine Versickerungsanlage zu entwässernden Areal stammt, dessen bebaute und befestigte Fläche zusammen grösser als 2000 m2 ist.
2. Die Menge des in ein Gewässer einzuleitenden nicht verschmutzten Abwassers ist erheblich, wenn sie 50 l/s erreicht oder übersteigt.