734.21
RHG
CH-SG
Art. 4 Rheingesetz (RhG) - c) beratende Kommission
Art. 4 RhG · c) beratende Kommission
1. Der Regierungsrat ernennt eine beratende Kommission.
2. Sie besteht aus
a) einem aussenstehenden Ingenieur mit Erfahrung im Wasserbau als Präsident;
b) vier Vertretern der Gemeinden, je einer aus den Bezirken Unterrheintal, Oberrheintal, Werdenberg und Sargans;
c) zwei Vertretern von Vereinigungen, die sich in ideeller Weise dem Natur- und Landschaftsschutz widmen.