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734.21 RHG CH-SG

Art. 4 Rheingesetz (RhG) - c) beratende Kommission

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Art. 4 RhG · c) beratende Kommission

1. Der Regierungsrat ernennt eine beratende Kommission.

2. Sie besteht aus

a) einem aussenstehenden Ingenieur mit Erfahrung im Wasserbau als Präsident;

b) vier Vertretern der Gemeinden, je einer aus den Bezirken Unterrheintal, Oberrheintal, Werdenberg und Sargans;

c) zwei Vertretern von Vereinigungen, die sich in ideeller Weise dem Natur- und Landschaftsschutz widmen.

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