734.21
RHG
CH-SG
Art. 13 Rheingesetz (RhG) - Verfügungen
Art. 13 RhG · Verfügungen
1. Das zuständige Departement erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verfügungen.
1. Das zuständige Departement erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verfügungen.