Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.13 CH-SG

Art. 5 Privatdetektivverordnung - Erteilung der Bewilligung a) im Allgemeinen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Privatdetektivverordnung · Erteilung der Bewilligung a) im Allgemeinen

1. Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die

a) handlungsfähig sind;

b) das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzen;

c) sich über die für eine einwandfreie Berufsausübung erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Straf-, Prozess-, Polizei- und Waffenrecht, ausweisen können. Das Sicherheits- und Justizdepartement kann eine Prüfung durchführen.

← Art. 4 Privatdetektivverordnung Begriff Art. 6 Privatdetektivverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →