451.13
CH-SG
Art. 5 Privatdetektivverordnung - Erteilung der Bewilligung a) im Allgemeinen
Art. 5 Privatdetektivverordnung · Erteilung der Bewilligung a) im Allgemeinen
1. Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die
a) handlungsfähig sind;
b) das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzen;
c) sich über die für eine einwandfreie Berufsausübung erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Straf-, Prozess-, Polizei- und Waffenrecht, ausweisen können. Das Sicherheits- und Justizdepartement kann eine Prüfung durchführen.