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451.13 CH-SG

Art. 3 Privatdetektivverordnung - b) Ausnahmen

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Art. 3 Privatdetektivverordnung · b) Ausnahmen

1. Keiner Bewilligung bedürfen

a) ausserkantonale Privatdetektive, die ihre Tätigkeit zur ordnungsgemässen Erfüllung eines Auftrages unvorhersehbar und kurzfristig auf das Kantonsgebiet ausdehnen müssen;

b) Personen, die während längstens eines Jahres zur Ausbildung auf einem Privatdetektivbüro tätig sind. Der Büroinhaber hat dies dem Sicherheits- und Justizdepartement zu melden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

RRB.Nr.2023.000101 · ag (Art. 3 Abs. 4 Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS))
Cobblestone Replacement Over Asphalt, Heritage Protection Upheld
Defines historical traffic routes of national importance, relevant for assessing the significance of the X-Strasse.