451.13
CH-SG
Art. 2 Privatdetektivverordnung - Bewilligungspflicht a) Grundsatz
Art. 2 Privatdetektivverordnung · Bewilligungspflicht a) Grundsatz
1. Privatdetektive bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit auf Kantonsgebiet einer Bewilligung des Sicherheits- und Justizdepartementes.
2. Die Bewilligungspflicht gilt auch für Angestellte und Beauftragte von Privatdetektivbüros, die als Privatdetektive tätig sind.
3. Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.