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451.13 CH-SG

Art. 2 Privatdetektivverordnung - Bewilligungspflicht a) Grundsatz

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Art. 2 Privatdetektivverordnung · Bewilligungspflicht a) Grundsatz

1. Privatdetektive bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit auf Kantonsgebiet einer Bewilligung des Sicherheits- und Justizdepartementes.

2. Die Bewilligungspflicht gilt auch für Angestellte und Beauftragte von Privatdetektivbüros, die als Privatdetektive tätig sind.

3. Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.

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