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331.2 PFG CH-SG

Art. 9 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - b) durch das zuständige Gemeinwesen

II. Finanzierung - 1. Stationäre Pflege
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Art. 9 PFG · b) durch das zuständige Gemeinwesen

1. ...

1bis Die zuständige politische Gemeinde trägt als Pflegekostenbeitrag die Pflegekosten, soweit

a)* diese nicht von Sozialversicherungen und dem Beitrag der versicherten Person gedeckt sind;

b)* diese nicht die Höchstansätze nach Art. 6 dieses Erlasses übersteigen;

c)* das Pflegeheim nicht als beitragsberechtigte Einrichtung nach Art. 14 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012[15] anerkannt ist.

2. ...

3. Der Kanton trägt die Pflegekosten, soweit diese nicht von Sozialversicherungen gedeckt sind und das Pflegeheim als beitragsberechtigte Einrichtung nach Art. 14 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012[16] anerkannt ist.

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