Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.2 PFG CH-SG

Art. 12 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - Zuständigkeit

II. Finanzierung - 2. Ambulante Pflege
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Art. 12 PFG · Zuständigkeit

1. Die politische Gemeinde stellt das Angebot der Hilfe und Pflege zu Hause sicher.

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